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   LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11   

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https://dejure.org/2012,19858
LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11 (https://dejure.org/2012,19858)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11 (https://dejure.org/2012,19858)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - L 11 KR 2769/11 (https://dejure.org/2012,19858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Minderheitsgesellschafter - persönliche Dominanz durch spezielles Fachwissen - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers bei wirtschaftlicher Abhängigkeit der GmbH von seinem Fachwissen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    1. Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art. 14 Abs. 1 GG).
    Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Selbständigkeit des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Selbständigkeit des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 381
  • NZG 2012, 1040
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinn gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18).

    Denn auch wenn der geschäftsführende Gesellschafter über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung weiter dann ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern (vgl BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

    Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB (§ 2 Nr. 1) sowie die Vereinbarung einer Tantieme in Höhe von 2, 5 % des Jahresüberschusses der Beigeladenen zu 1) (§ 3 Nr. 2) sind hingegen Indizien für eine selbstständige Tätigkeit (vgl BSG, Urteil vom 08.08.1990 - 11 Rar 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

    Wie bereits dargelegt, kann eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R - GmbHR 2000, 618; Urteil vom 08.08.1990 - 11 Rar 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 12/89 - juris; Urteil vom 07.09.1988 - 10 RAr 10/87 - SozR 4100 § 141b Nr. 41).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Hat ein solcher Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit (BSG, 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, GmbHR 200, 313).

    Dies kann zB der Fall sein, wenn er auch als externer (angestellter) Geschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, GmbHR 200, 313 mwN).

    Wie bereits dargelegt, kann eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R - GmbHR 2000, 618; Urteil vom 08.08.1990 - 11 Rar 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 12/89 - juris; Urteil vom 07.09.1988 - 10 RAr 10/87 - SozR 4100 § 141b Nr. 41).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 16).

    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 17; Urteile vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R - RdNr 22 und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - RdNr 18).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 17; Urteile vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R - RdNr 22 und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - RdNr 18).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 17; Urteile vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R - RdNr 22 und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - RdNr 18).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Sperrminorität - Annahme eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich ua darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern (vgl BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; SozR 3-4100 § 168 Nr. 8).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    In diesem Sinn gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN.).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    In diesem Sinn gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN.).
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11
    Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSGE 23, 83, 84 = SozR aaO; BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt (BSG SozR 3-4100 § 168 Nrn 5 und 8; BSGE 66, 69, 71 = SozR 4100 § 104 Nr. 19).
  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94

    GmbH - Alleingesellschafter - Beitragspflicht

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 39/89

    Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH,

  • BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Gewährung von Leistungen - Vorliegen eines

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 12/89
  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2011 - L 11 KR 2109/10
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 KR 3995/13

    Sozialversicherungspflicht - Kommanditist einer KG - Rechtsmacht -

    Eine Anfrage zur Statusfeststellung wurde nicht an die Beigeladene zu 1) gerichtet; es wurde der Einzugsstelle auch nicht durch Arbeitgebermitteilung nach § 28a SGB IV zur Kenntnis gebracht, dass eine Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten vorlag (vgl Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, juris Rn 30).

    Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich derart von ihm abhängig ist, dass ein Ausscheiden des Gesellschafters bzw Kommanditisten die Gesellschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zur Geschäftsaufgabe zwingen wird (vgl BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, GmbHR 2000, 618; 08.08.1990, 11 Rar 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; 25.10.1989, 2 RU 12/89; Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, ZIP 2013, 381).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 4 KR 1024/13

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit eines

    Dass nicht nur der Kläger über Fachwissen im Bereich der Programmierung der Software verfügt, sondern auch die weiteren Programmierer unterscheidet den Rechtsstreit auch von der Konstellation, die dem Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 26. Juni 2012 - L 11 KR 2769/11 - in juris zugrunde lag.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2015 - L 11 R 4066/14
    Die Beigeladene zu 1) war auch nicht wegen unersetzlichen Spezialwissens vom Wohl und Wehe der Klägerin abhängig (vgl dazu Senatsurteile vom 24.02.2015, L 11 KR 3995/13; 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, ZIP 2013, 381); im Konfliktfall hatte die Beigeladene zu 1) die Klägerin durch eine andere Fachkraft ersetzen können.

    Ein vorhandenes Know-How ist nur dann ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn entweder eine entsprechende Möglichkeit zur Ausübung unternehmerischer Befugnisse besteht oder die GmbH wirtschaftlich derart von diesem Wissen abhängig ist, dass ein Ausscheiden zur Geschäftsaufgabe führen würde (Senatsurteile vom 24.02.2015, L 11 KR 3995/13; 26.06.2012, L 11 KR 2769/11).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 R 235/13
    Er sei "technischer Kopf und technisches Herz" des Unternehmens und, anders als der Geschäftsführer, nicht ersetzbar; ohne ihn könne die Beigeladene Nr. 1 als stark export- und technologieorientiertes Unternehmen nicht erfolgreich sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.2012, - L 11 KR 2769/11 -).

    Eine ganz atypische Fallgestaltung, bei der die Bedeutung der Rechtsmacht im Unternehmen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wegen besonderer Umstände gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen zurücktreten müsste, liegt in solchen Fällen (im Fall des vom Kläger für seine Rechtsansicht angeführten Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 26.6.2012, - L 11 KR 2769/11 -, war der Kläger zum Geschäftsführer bestellt) regelmäßig (noch) nicht vor.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 5 R 2329/13
    Ausschlagegebend sei aber, dass der Kläger Nr. 1 die anderen Gesellschafter aufgrund seines Fachwissens persönlich dominiere (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.2012, - L 11 KR 2769/11 -).

    Auch besonders wichtige oder unersetzliche Arbeitnehmer eines Unternehmens sind grundsätzlich abhängig Beschäftigte und rücken allein wegen ihrer besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht in die Stellung des (Mit-)Unternehmers ein (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung (bei Fehlen der Geschäftsführerbestellung) etwa Senatsurteil vom 4.9.2013, - L 5 R 235/13 - anders etwa die Fallgestaltung bei LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.2012, L 11 KR 2769/11 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.06.2013 - L 5 R 5258/12
    Einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft könne ein Geschäftsführer etwa dann haben, wenn diese etwa von ihm wirtschaftlich abhängig sei, oder er die Gesellschaft persönlich derart dominiere, dass er "schalten und walten" könne, wie er wolle (vgl. BSG, Urteile v. 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R und 04.07.2007 - B IIa AL 5/06 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.08.2008 - L 4 KR 4577/06, LSG Hessen, Urteil v. 30.09.2010 - L 1 KR 41/09; LSG Bayern, Urteil v. 22.04.2010 - L 10 AL 156/08, LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11, alle zitiert nach Juris).

    Das vom Kläger zur Verfügung gestellte Know-How möge zwar sehr umfangreich sein, nachdem der Mutterkonzern der A. S.A. in F. jedoch bereits nach gleichartigem Konzept gearbeitet und lediglich eine Ausweitung der Tätigkeit nach Deutschland beabsichtigt habe, sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen der Konzernstruktur die einzige Person gewesen sei, die über das nötige Fachwissen verfügt habe, um eine derart machtvolle Position zu bekleiden, dass die A. S.A. vom Kläger in einer Weise abhängig gewesen wäre, dass niemand anders diese Position hätte ausfüllen können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11 hinsichtlich der hohen Anforderungen an die persönliche Dominanz).

  • SG Nürnberg, 25.05.2016 - S 11 R 898/12

    Beitragspflichtige Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführer bei atypisch stiller

    Im dortigen Fall hat das LSG Baden-Württemberg einen maßgeblichen rechtlichen Einfluss, der zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führen kann, bei einem Kommanditisten mit einem Anteil von nur 10% an der KG bejaht, weil die Gesellschaft wirtschaftlich derart von ihm abhängig sei, dass sein Ausscheiden die Gesellschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zur Geschäftsaufgabe zwingen werde (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, GmbHR 2000, 618; 08.08.1990, 11 Rar 77/89, SozR 3-2400, § 7 Nr. 4; 25.10.1989, 2 Ru 12/89; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, ZIP 2013, 381).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.06.2014 - L 5 R 1119/13
    Auch besonders wichtige oder unersetzliche Arbeitnehmer eines Unternehmens sind grundsätzlich abhängig Beschäftigte und rücken allein wegen ihrer besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht in die Stellung des (Mit-)Unternehmers ein (vgl. Senatsurteile vom 22.01.2014 - L 5 R 2329/13 und 04.09.2013 - L 5 R 235/13; anders etwa die Fallgestaltung bei LSG Baden-Württemberg Urt. v. 26.06.2012 - L 11 KR 2769/11).
  • LSG Bayern, 23.10.2012 - L 5 R 767/10

    Zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführern - keine

    bb.) Auch ein freies "Schalten und Walten" des Geschäftsführer-Gesellschafters, wie es in der Rechtsprechung in Einzelfällen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit auch des Minderheitsgesellschafters angenommen wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2012, L 11 KR 2769/11), kann hier nicht Streit entscheidend sein.
  • LSG Baden-Württemberg, 03.07.2014 - L 11 R 1850/14
    Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden gemäß § 28i Satz 2 SGB IV Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gewählt hat (vgl dazu Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11 ( juris) und BSG 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, SozR 4-2500 § 175 Nr. 3 Rn 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 R 1270/13
  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - L 11 R 871/14
  • LSG Baden-Württemberg, 07.10.2013 - L 11 R 3983/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2014 - L 12 AL 107/12
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2012 - L 11 R 3707/12
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